Sie sind oder werden arbeitslos und wollen aus der Arbeitslosigkeit heraus in die Selbstständigkeit starten? Sie brauchen hierzu finanzielle Unterstützung?
Dann bietet der Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit womöglich die beste Möglichkeit Ihren Existenzwunsch zu realisieren.
Voraussetzung für die Bewilligung des Gründungszuschusses ist vor allem der Nachweis, dass Ihr Gründungsvorhaben tragfähig ist (sog. Tragfähigkeitsbescheinigung -> Näheres hierzu finden Sie hier auf unserer CHECKLISTE).
Fachkundige Stellungnahme
Brauchen Sie eine Tragfähigkeitsbescheinigung?
Das Institut für Freie Berufe ist eine fachkundige Stelle, die die erforderliche Stellungnahme zur Tragfähigkeit einer Existenzgründung erstellt. Gerne können Sie uns Ihr Unternehmenskonzept für eine fachkundige Stellungnahme übersenden. Die Gebühr beträgt 119,00 €. Die Bearbeitungszeit dauert mindestens 14 Arbeitstage. Bei einem erhöhten Auftragsaufkommen kann die Bearbeitungszeit bis zu 21 Arbeitstage dauern.
Benötigte Unterlagen für die fachkundige Stellungnahme (hier unsere CHECKLISTE):
- Lebenslauf
- Zeugnisse
- Unternehmenskonzept (= Businessplan)
- Finanz- und Liquiditätsplan
- Für die Konzeptabnahme werden folgende Formulare der Agentur für Arbeit benötigt:
- Anforderung der Stellungnahme einer fachkundige Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung § 93 SGB III
- Stellungnahme der fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB III
Im Vorfeld helfen wir Ihnen gerne bei Fragen zur Anfertigung des Businessplans im Rahmen einer Einzelberatung weiter. Bitte beachten Sie, dass eine Einzelberatung nur vor Einreichung Ihrer Unterlagen zur Tragfähigkeitsprüfung erfolgen kann. Hier geht es zur Anmeldung: Veranstaltungskalender
Wichtig:
- Es besteht kein Anspruch auf eine positive Tragfähigkeitsbescheinigung.
- Ob der Gründungszuschuss gewährt wird, liegt im Ermessen der Agentur für Arbeit.
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen für den Gründungszuschuss erfüllt werden:
- Sie müssen mindestens einen Tag arbeitslos sein und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Das bedeutet, dass ein direkter Übergang aus einer Angestelltentätigkeit in die Selbstständigkeit zum Antragsausschluss führt.
- Zum Zeitpunkt der Gründung muss noch ein Restanspruch von mindestens 150 Tagen auf das Arbeitslosengeld I bestehen. Achten Sie auf die richtige Berechnung!
- Bei der angestrebten Gründung muss es sich um eine Selbstständigkeit im Haupterwerb handeln. Der Umfang dieser Tätigkeit muss somit mindestens 15 Stunden pro Woche betragen.
- Sie müssen bei der Agentur für Arbeit Ihre persönlichen und fachlichen Fähigkeiten nachweisen. Bei Zweifeln kann die Arbeitsagentur eine Teilnahme an Seminaren und Maßnahmen zur Eignungsfeststellung verlangen.
- Um zu gewährleisten, dass Ihre Selbstständigkeit dauerhaft wirtschaftlich tragfähig ist, muss ein Businessplan erstellt werden, dessen „Tragfähigkeit“ von einer fachkundigen Stelle mit einer Stellungnahme bestätigt werden muss.
- Wichtig: Der Antrag auf Gründungszuschuss muss zwingend vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden!
Dauer und Höhe des Gründungszuschusses
Auch wenn alle Voraussetzungen für den Gründungszuschuss erfüllt sind, hat der Gründer hierauf keinen Rechtsanspruch. Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung! Die Entscheidung über die Bewilligung liegt beim jeweiligen Sachbearbeiter. Ein Kriterium für die Gewährung des Gründungszuschusses ist die aktuelle Arbeitsmarktlage. Das heißt, dass die Vermittlung in den Arbeitsmarkt Vorrang hat.
Die Bezugsdauer des Gründungszuschusses besteht grundsätzlich aus zwei Phasen:
Phase 1:
In den ersten sechs Monaten kann man den Gründungszuschuss in Höhe des gewährten Arbeitslosengeldes I zuzüglich 300 Euro zur sozialen Absicherung erhalten.
Phase 2:
Die Förderung kann auf Antrag um weitere neun Monate verlängert werden. In diesem Fall werden 300 Euro zur sozialen Absicherung gezahlt.
Sperrzeit
Wird Ihnen eine Sperrzeit auferlegt, so kann der Gründungszuschuss auch innerhalb der Sperrzeit beantragt werden. Der Gründungszuschuss wird zeitlich verzögert nach Ablauf dieser Zeit ausgezahlt.
Bitte beachten Sie: Es gibt Agenturen für Arbeit, die während der Sperrfrist lediglich „vorbereitende Maßnahmen“ im Hinblick auf die Gründung zulassen. In diesen Fällen ist die Annahme von Aufträgen nicht erlaubt.
Einstiegsgeld
Empfänger von Arbeitslosengeld II, die sich beruflich selbstständig machen möchten, haben keinen Anspruch auf den Gründungszuschuss. Dafür können sie ein Einstiegsgeld, das zusätzlich zum Arbeitslosengeld II gewährt wird, erhalten (§ 29 SGB II). Das Einstiegsgeld kann entweder beim Jobcenter oder dem kommunalen Träger beantragt werden.
Der Fallmanager, der die individuelle persönliche Situation des Arbeitsuchenden am besten beurteilen kann, kann das Einstiegsgeld in Form eines flexiblen Zuschusses bewilligen, wenn er dies für ratsam hält. Der Fallmanager orientiert sich bei der Festlegung der Höhe des Einstiegsgeldes an der Dauer der Arbeitslosigkeit, der Größe der Bedarfsgemeinschaft (Familie) des Arbeitsuchenden, der bisherigen Regelleistung und der künftigen Höhe des Gesamteinkommens. Auf das Einstiegsgeld besteht kein Rechtsanspruch.