Fragen zur Einzelberatung vor Ort (EvO)
A. Ich habe Interesse an einer Einzelberatung vor Ort (EvO)
- Was ist eine „Einzelberatung vor Ort“ (EvO)?
- Welchen Umfang hat eine EvO?
- Wo finde ich die aktuellen Termine für eine EvO?
- Wie kann ich mich zu einer EvO anmelden?
- Ein Termin ist mit „Warteliste“ gekennzeichnet. Kann ich mich trotzdem anmelden?
- Was kostet eine EvO?
- Wie erfolgt die Bezahlung der EvO?
B. Ich habe mich zu einer Einzelberatung vor Ort (EvO) angemeldet
- Ich habe mich über das Online-Ticketsystem zu einer EvO angemeldet.
Erhalte ich eine Eingangsbestätigung? - Wie kann/soll ich mich auf eine EvO vorbereiten?
- Ich verspäte mich. Wie teile ich das dem IFB mit?
- Ich muss den Termin absagen. Was muss ich tun?
- Wann muss von Seiten des IFB ein Termin abgesagt werden?
Fragen zur Einzelberatung per Telefon (Telko)
C. Ich habe Interesse an einer Einzelberatung per Telefon (Telko)
- Was ist eine „Einzelberatung per Telefon“ (Telko)?
- Welchen Umfang hat eine Telko?
- Wo finde ich die aktuellen Termine für eine Telko?
- Wie kann ich mich zu einer Telko anmelden?
- Was kostet eine Telko?
- Wie erfolgt die Bezahlung einer Telko?
D. Ich habe mich zu einer Einzelberatung per Telefon (Telko) angemeldet
Fragen zur Einzelberatung per Skype (Skype-Beratung)
E. Ich habe Interesse an einer Einzelberatung per Skype (Skype-Beratung)
- Was ist eine „Einzelberatung per Skype“ (Skype-Beratung)?
- Welchen Umfang hat eine Skype-Beratung?
- Wo finde ich die aktuellen Termine für eine Skype-Beratung?
- Wie kann ich mich zu einer Skype-Beratung anmelden?
- Was kostet eine Skype-Beratung?
- Wie erfolgt die Bezahlung der Skype-Beratung?
F. Ich habe mich zu einer Skype-Beratung angemeldet
Fragen zum Beratungstag
G. Ich habe Interesse an einem Beratungstag
- Was ist ein Beratungstag?
- Wo finde ich die aktuellen Termine für einen Beratungstag?
- Wie kann ich mich zum Beratungstag anmelden?
- Was kostet die Teilnahme an einem Beratungstag?
- Wie wird die Teilnahmegebühr bezahlt?
H. Ich habe mich zu einem Beratungstag angemeldet
Allgemeine Fragen zur Selbstständigkeit
Scheinselbstständigkeit:
Wesentliche Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit sind Unabhängigkeit vom Auftraggeber, Weisungsungebundenheit, freie Arbeitszeitgestaltung, keine Eingliederung in die betriebliche Organisation des Auftraggebers, kein zugewiesener Arbeitsplatz, Tragen des Unternehmerrisikos und die Kosten der Arbeitsausführung.
Sind diese Kriterien nicht oder teilweise erfüllt, so kann eine Scheinselbstständigkeit vorliegen. Dies muss jedoch immer im Einzelfall geprüft werden.
Auswirkungen des Freiberuflerstatus:
Für Angehörige der Freien Berufe gelten einige Besonderheiten. Gemeinsam ist allen zunächst die Freiheit von der Gewerbesteuerpflicht und die vereinfachte Gewinnermittlung im Wege der Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR), woran die sog. Ist-Besteuerung (§ 20 UStG) anknüpft. Ferner besteht die Möglichkeit zur Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG, wohingegen für zahlreiche andere Rechtsformen erhebliche Einschränkungen gelten.
Für einzelne Freie Berufe gelten weitere Besonderheiten wie die Befreiung von der Umsatzsteuer im Bereich der Heilbehandlungen (§ 4 Nr. 14 UStG) und besondere Formen der Alterssicherung, z. B. durch die Künstlersozialkasse oder Versorgungswerke für verkammerte Berufe.
Kleinunternehmerregelung:
Nach der Kleinunternehmerregelung ist die Umsatzsteuer für Lieferungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) und sonstige Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UStG) sowie für den Eigenverbrauch (§ 3 Abs. 1 b UStG) nicht zu erheben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr € 22.000 (brutto) nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr € 50.000 voraussichtlich nicht übersteigt.
Beide Voraussetzungen müssen gemeinsam erfüllt sein.
Bei der Grenze von € 50.000 ist die zu Beginn eines Jahres vorzunehmende Beurteilung maßgebend. Ist danach ein voraussichtlicher Umsatz zuzüglich Umsatzsteuer von nicht mehr als € 50.000 zu erwarten, so wird die Umsatzsteuer für das laufende Kalenderjahr selbst dann nicht erhoben, wenn im Einzelfall der tatsächliche Bruttoumsatz im Laufe des Kalenderjahres diese Grenze überschreitet, der Bruttoumsatz des Vorjahres jedoch höchstens € 22.000 betrug.
Berufshaftpflicht:
Schäden gegenüber Dritten werden durch die Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt. Sie zahlt bei Schadenersatzansprüchen Dritter, z. B. von Kunden, Lieferanten, Besuchern und Mitarbeitern und schützt zugleich vor überhöhten und unberechtigten Ansprüchen. Wichtig ist die Mitversicherung von Bearbeitungs-, Auslands- oder Mietsachschäden und von Arbeiten auf fremden Grundstücken. Für Ingenieure, Architekten und Makler gibt es spezielle Berufs bzw. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen.
Gründungszuschuss/Fachkundige Stelle:
Den Gründungszuschuss können alle Existenzgründer beantragen, die Arbeitslosengeld I beziehen und sich beruflich selbstständig machen wollen.
Die Förderung besteht aus zwei Phasen und dauert insgesamt 15 Monate:
- Grundförderung: Sie erhalten sechs Monate lang eine Grundförderung in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeld-I-Anspruchs zuzüglich einer monatlichen Pauschale von 300 Euro zur Deckung Ihrer Sozialversicherungsausgaben. Die Gewährung des Gründungszuschusses liegt im Ermessen des Vermittlers
- Aufbauförderung: Sie können die Förderung um neun Monate verlängern. In dieser Zeit erhalten Sie allerdings nur noch die monatliche Pauschale in Höhe von 300 Euro, insgesamt für die Restlaufzeit also 2.700,00 Euro. Die Bewilligung der Aufbauförderung liegt im Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass Sie mindestens einen Tag arbeitslos gewesen sind oder noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld I (oder vergleichbare Leistungen) haben. Ferner muss die geplante Selbstständigkeit einen zeitlichen Umfang von mindestens 15 Stunden ausmachen.
Der Antrag ist vor der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen, die auch Antragsvordrucke ausgibt.
Um den Gründungszuschuss zu erhalten, müssen Sie einen Businessplan erstellen. Damit weisen Sie nach, dass Ihre Selbstständigkeit tragfähig ist, also nach einer Anlaufzeit – wenn alles klappt – Ihre Lebenshaltungskosten decken wird. Ihren Businessplan müssen Sie von einer fachkundigen Stelle prüfen lassen. Das Institut für Freie Berufe ist eine solche fachkundige Stelle. Gerne erstellen wir für Sie eine Stellungnahme zur Tragfähigkeit Ihrer Existenzgründung. Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf!
Freier Beruf oder Gewerbe?
Um eine Zuordnung einer Tätigkeit zu den Freien Berufen respektive dem gewerblichen Bereich vornehmen zu können, sind unterschiedliche gesetzliche Normen hilfreich.
Freiberufliche Tätigkeit wird im Partnerschaftsgesellschafts- und Einkommensteuergesetz erläutert.
Im §1 (2) Partnerschaftsgesellschaftsgesetz werden die Freien Berufe wie folgt definiert: „Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche, und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.“
Das Einkommensteuergesetz unterscheidet im §18 Abs. 1 Nr. 1 in Abgrenzung zum klassischen Gewerbe in drei freiberufliche Tätigkeitsgruppen:
- Katalogberufe – die selbstständige Tätigkeit der im Gesetz aufgezählten sog. Katalogberufe (Einkommensteuergesetz, Partnerschaftsgesellschaftsgesetz)
- ähnliche Berufe – die selbstständige Tätigkeit der den Katalogberufen ähnlichen Berufe
- Tätigkeitsberufe – selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten
Katalogberufe sind:
Die Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure.
Die rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe: Rechtsanwälte (bzw. Mitglieder der Rechtsanwaltskammern*), Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren).
Die naturwissenschaftlichen/ technischen Berufe: Vermessungsingenieure, Ingenieure, Handelschemiker, Architekten, Lotsen, hauptberufliche Sachverständige.
Die informationsvermittelnden Berufe/ Kulturberufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer (und ähnlicher Berufe), Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.
Die Rechtsprechung – in der Regel die des Bundesfinanzhofes (BFH) – hat zu einer Einbeziehung zahlreicher Berufe, der den sogenannten Katalogberufen „ähnlichen Berufe“, im Sinne des § 18 Abs.1. Nr. 1 EStG, in den Kreis der Freien Berufe geführt. Die Anforderungen sind jedoch hoch. Deshalb ist in der Regel von der Erfordernis einer Einzelfallprüfung auszugehen.
Mit der Kategorie der Tätigkeitsberufe wird vor allem der Entwicklung neuer Arbeitsfelder und Berufsbilder Rechnung getragen. Für wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten kann über die Anforderung der Ähnlichkeit hinaus im Rahmen einer Einzelfallprüfung die steuerliche Zuordnung zu den Freien Berufen – und damit eine klare Differenzierung zu einer gewerblichen Tätigkeit – erfolgen.
Die gemischte Tätigkeit – freier Beruf und Gewerbe:
Die Rechtsprechung ermöglicht dem Freiberufler neben seiner freiberuflichen Tätigkeit auch gewerblich tätig zu werden. Demnach können Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG als auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG erzielt werden.
Gemischte und untrennbar gemischte Tätigkeiten werden grundsätzlich von zwei Theorien bestimmt:
1. Geprägetheorie (für Einzelunternehmer)
Die Geprägetheorie bestimmt die Einordnung der untrennbaren Tätigkeit als freiberuflich oder gewerblich. Entscheidend ist demnach, welche der Tätigkeiten für das Erscheinungsbild der Gesamtbetätigung prägend im Vordergrund ist. Die Geprägetheorie ist aber nur bei Tätigkeiten anwendbar, die als einheitlich anzusehen sind. Dies ist i. d. R. nur dann geboten, wenn die Tätigkeiten sich gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, dass sie nach der Verkehrsauffassung als Einheit anzusehen sind.
2. Abfärbetheorie (für Personengesellschaften)
Die Abfärbetheorie besagt, dass die Tätigkeit einer Personengesellschaft insgesamt als gewerblich angesehen wird, wenn sie neben der freiberuflichen Tätigkeit auch eine (wenn auch nur geringfügige) gewerbliche Tätigkeit ausübt. Diese Regelung gilt aber nicht, wenn es sich bei der gewerblichen Tätigkeit um eine „ganz untergeordnete“ Tätigkeit handelt.
Grundsätzlich geht man davon aus, dass die Geprägetheorie der Abfärbetheorie vorgeht.
Trennbar gemischte Tätigkeit
Übt ein Einzel-Freiberufler sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, so sind diese steuerlich getrennt zu behandeln. Dies ist aber nur der Fall, wenn zwischen den beiden Bereichen kein Zusammenhang besteht – man spricht von einer gemischt-trennbaren Tätigkeit.
Für eine getrennte Behandlung ist es vorteilhaft, wenn 1. eine getrennte Buchführung und 2. getrennte Bankkonten vorhanden sind, sowie 3. eventuell auch die Räumlichkeiten der Betriebe oder mindestens die Warenvorräte getrennt sind.
Betriebsausgaben sind durch Schätzung aufzuteilen.
Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige:
Selbstständige können freiwillig weiterhin in die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Wer sich gegen Arbeitslosigkeit versichern will, muss
- innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens 12 Monate Pflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt oder so genannte Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III, wie z. B. Arbeitslosengeld, bezogen haben
- mit mindestens 15 Stunden in der Woche selbstständig tätig sein. Diese selbstständige Tätigkeit muss mindestens einen Monat nach Ende der alten Versicherungspflicht bzw. nach dem Bezug der Entgeltersatzleistungen aufgenommen werden
- innerhalb der ersten drei Monate der Selbstständigkeit den Antrag auf freiwillige Arbeitslosenversicherung bei der Arbeitsagentur stellen.
Höhe der Beiträge (Stand 2024)
Der Beitrag zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung beträgt 91,91 Euro (West) und 90,01 Euro (Ost). In der zweijährigen Startphase muss nur die Hälfte der Beiträge bezahlt werden, nämlich 45,96 Euro (West) und 45,01 Euro (Ost).
Höhe des Arbeitslosengeldes
Tritt der Fall der Arbeitslosigkeit ein, so richtet sich die Höhe des Arbeitslosengeldes nach der Qualifikation des Gründers.
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld hängt davon ab, wie lange der Gründer in die Arbeitslosenversicherung innerhalb der letzten fünf Jahre einbezahlt hat und vom Alter des Gründers. Die Dauer muss dabei mindestens 12 Monate betragen.
Finanzamt und Freiberuflichkeit – zur Frage der Anerkennung:
Selbst wenn Sie nach Ihrem Einkommensteuerbescheid Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit (= freiberuflich) haben, sind Sie damit nicht automatisch als Freiberuflerin oder Freiberufler anerkannt. Denn diese Zuordnung Ihrer Einkünfte ist rechtlich nicht bindend. Die Finanzämter übernehmen häufig die Angaben der Steuerpflichtigen ohne nähere Prüfung eben dieser Freiberuflichkeit. Nicht selten werden nach Betriebsprüfungen – die auch bei „Kleinen“ vorgenommen werden – andere Feststellungen getroffen. Dann kann es zu erheblichen, bis zu sieben Jahre rückwirkenden Gewerbesteuernachzahlungen kommen.
Sicherheit gibt die gebührenpflichtige „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes, die nicht einfach zu bekommen ist. Geben Sie mit der Anzeige der Freiberuflichkeit beim Finanzamt eine schriftliche Begründung ab. Diese sollte jedoch belastbar sein, insbesondere hinsichtlich der einschlägigen Rechtsprechung. Informieren Sie sich bei Ihrem Steuerberater, Rechtsanwalt (bzw. Fachanwalt) oder beim IFB.